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Verordnung (EU) 2025/40 · Art. 39 & Anhang VIII · Stand: Juli 2026

PPWR-Konformitätserklärung: Was muss drinstehen?

Ab dem 12. August 2026 braucht jede Verpackung, die in der EU in Verkehr gebracht wird, eine EU-Konformitätserklärung nach Art. 39 in Verbindung mit Anhang VIII der PPWR. Dieses Dokument bestätigt, dass die Verpackung die Anforderungen der Verordnung erfüllt – und muss Behörden und künftig auch Marktplätzen auf Verlangen vorgelegt werden.

Wer muss die Konformitätserklärung ausstellen?

Ausgestellt wird sie vom Erzeuger der Verpackung. Als Online-Händler mit Standardverpackungen forderst du sie also je Verpackungstyp bei deinem Lieferanten an. Sobald du aber Eigenmarken-Verpackungen herstellen lässt oder Verpackungen direkt aus Drittländern importierst, rückst du selbst in die Erzeuger-/Importeursrolle – dann musst du die Erklärung selbst ausstellen und die technische Dokumentation vorhalten.

Die 8 Pflichtangaben nach Anhang VIII

  1. Nr. 1 – Kennnummer

    Eine eindeutige Nummer der Erklärung (z. B. DoC-2026-001). Sie identifiziert das Dokument und wird je Verpackungstyp vergeben.

  2. Nr. 2 – Erzeuger & ggf. Bevollmächtigter

    Name und Anschrift des Erzeugers und, falls benannt, des Bevollmächtigten in der EU.

  3. Nr. 3 – Alleinige Verantwortung

    Der Satz, dass die Erklärung in alleiniger Verantwortung des Erzeugers ausgestellt wird.

  4. Nr. 4 – Gegenstand der Erklärung

    Eindeutige Identifikation der Verpackung: Bezeichnung, Kennung/Artikelnummer, Beschreibung (z. B. „Versandkarton 30×20×15, Wellpappe“).

  5. Nr. 5 – Einschlägige Anforderungen

    Die Artikel der PPWR, deren Einhaltung erklärt wird (z. B. Art. 5 Stoffanforderungen), sowie ggf. harmonisierte Normen oder technische Spezifikationen.

  6. Nr. 6 – Notifizierte Stelle

    Nur falls eine notifizierte Stelle beteiligt war – bei Standardverpackungen in der Regel nicht relevant.

  7. Nr. 7 – Zusätzliche Angaben

    Optionale Zusatzinformationen, z. B. Prüfberichte oder PFAS-Nachweise bei Lebensmittelkontakt.

  8. Nr. 8 – Ort, Datum, Unterschrift

    Ausstellungsort und -datum plus Name, Funktion und Unterschrift der verantwortlichen Person.

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Der PPWRpilot-Generator führt dich durch alle 8 Pflichtangaben und erstellt die fertige Erklärung als PDF – auf Wunsch in 8 Sprachen.

Häufige Fragen

Muss ich als reiner Händler eine eigene Konformitätserklärung ausstellen?

In der Regel nein: Die Erklärung stellt der Erzeuger der Verpackung aus – du musst sie aber je Verpackungstyp beim Lieferanten anfordern und vorhalten. Anders bei Eigenmarken oder Direktimport aus Drittländern: Dann giltst du selbst als Erzeuger bzw. Importeur und musst die Erklärung selbst ausstellen.

Reicht ein allgemeines Zertifikat oder ein Hinweis auf der Rechnung?

Nein. Erforderlich ist die förmliche EU-Konformitätserklärung mit den Angaben aus Anhang VIII – je Verpackungstyp. Pauschale Aussagen wie „PPWR-konform“ auf Rechnung oder Website ersetzen das Dokument nicht.

Wie lange muss die Konformitätserklärung aufbewahrt werden?

Konformitätserklärung und technische Dokumentation müssen für die Behörden vorgehalten werden – bei Einwegverpackungen 5 Jahre, bei wiederverwendbaren Verpackungen 10 Jahre ab Inverkehrbringen.

In welcher Sprache muss die Erklärung vorliegen?

In der Sprache bzw. den Sprachen, die der Mitgliedstaat verlangt, in dem die Verpackung in Verkehr gebracht wird. Für den EU-weiten Verkauf brauchst du die Erklärung also mehrsprachig – PPWRpilot erstellt sie direkt in 8 Sprachen.

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PPWRpilot ist eine Orientierungshilfe und Dokumentations-Software. Wir leisten keine Rechtsberatung. Verbindliche Auskünfte erteilt nur qualifizierte Rechtsberatung; maßgeblich ist der Text der Verordnung (EU) 2025/40.