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PPWR · Art. 39 / Anhang VIII

EU-Konformitätserklärungen

Erstelle deine eigene EU-Konformitätserklärung – Struktur exakt nach Art. 39 und Anhang VIII der PPWR. Wichtig für alle, die als „Erzeuger“ gelten (eigene Marke, bedruckte Verpackungen, Import).

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Erfüllte Anforderungen der PPWR

Wähle die Artikel, deren Anforderungen die Verpackung erfüllt (Standard passt für die meisten Fälle).

PPWRpilot ist eine Orientierungshilfe und Dokumentations-Software. Wir leisten keine Rechtsberatung. Verbindliche Auskünfte erteilt nur qualifizierte Rechtsberatung; maßgeblich ist der Text der Verordnung (EU) 2025/40.

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PPWRpilotVerordnung (EU) 2025/40 · PPWR

Name des Erzeugers (Firma) · Anschrift des Erzeugers

Nr. / No.

DoC-2026-001

Ort, Datum

11.7.2026

EU-Konformitätserklärung Nr. DoC-2026-001

gemäß Art. 39 und Anhang VIII der Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR)

1. Nr.

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(eindeutige Kennung der Verpackung)

2. Name und Anschrift des Erzeugers und gegebenenfalls des Bevollmächtigten des Erzeugers:

Erzeuger: Name des Erzeugers (Firma)

Anschrift: Anschrift des Erzeugers

3. Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Erzeuger.

4. Gegenstand der Erklärung (Kennung der Verpackung zwecks Rückverfolgbarkeit) – Beschreibung der Verpackung:

Beschreibung der Verpackung

Verpackungsart: Verkaufsverpackung

5. Der unter Nummer 4 genannte Gegenstand der Erklärung erfüllt die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf die Harmonisierung:

Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR), insbesondere:

  • Artikel 5 (Stoffe in Verpackungen)
  • Artikel 6 (Recyclingfähigkeit)
  • Artikel 10 (Minimierung von Verpackungen)
  • Artikel 12 (Kennzeichnung)

6. Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe anderer technischer Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird:

Details sind der technischen Dokumentation gemäß Anhang VII zu entnehmen.

7. Notifizierte Stelle: Nicht zutreffend. (Für Verpackungen ist die interne Fertigungskontrolle nach Modul A vorgesehen; eine notifizierte Stelle ist nicht erforderlich.)

8. Zusätzliche Angaben / Unterzeichnung

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