PPWR · Art. 39 / Anhang VIII
EU-Konformitätserklärungen
Erstelle deine eigene EU-Konformitätserklärung – Struktur exakt nach Art. 39 und Anhang VIII der PPWR. Wichtig für alle, die als „Erzeuger“ gelten (eigene Marke, bedruckte Verpackungen, Import).
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PPWRpilotVerordnung (EU) 2025/40 · PPWRName des Erzeugers (Firma) · Anschrift des Erzeugers
Nr. / No.
DoC-2026-001
Ort, Datum
11.7.2026
EU-Konformitätserklärung Nr. DoC-2026-001
gemäß Art. 39 und Anhang VIII der Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR)
1. Nr.
(eindeutige Kennung der Verpackung)
2. Name und Anschrift des Erzeugers und gegebenenfalls des Bevollmächtigten des Erzeugers:
Erzeuger: Name des Erzeugers (Firma)
Anschrift: Anschrift des Erzeugers
3. Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Erzeuger.
4. Gegenstand der Erklärung (Kennung der Verpackung zwecks Rückverfolgbarkeit) – Beschreibung der Verpackung:
Beschreibung der Verpackung
Verpackungsart: Verkaufsverpackung
5. Der unter Nummer 4 genannte Gegenstand der Erklärung erfüllt die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf die Harmonisierung:
Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR), insbesondere:
- Artikel 5 (Stoffe in Verpackungen)
- Artikel 6 (Recyclingfähigkeit)
- Artikel 10 (Minimierung von Verpackungen)
- Artikel 12 (Kennzeichnung)
6. Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe anderer technischer Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird:
Details sind der technischen Dokumentation gemäß Anhang VII zu entnehmen.
7. Notifizierte Stelle: Nicht zutreffend. (Für Verpackungen ist die interne Fertigungskontrolle nach Modul A vorgesehen; eine notifizierte Stelle ist nicht erforderlich.)
8. Zusätzliche Angaben / Unterzeichnung